§ 1
Name und Sitz
(1) Die im Jahre 1854 gegründete Musikkapelle führt heute den Namen
„Musikkapelle Rust am Rhein“ und hat ihren Sitz in Rust/Ortenaukreis.
(2) Sie ist eine Einrichtung der Gemeinde Rust.
§ 2
Zweck
Die Musikkapelle verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Sie hat die Aufgabe:
a) die deutsche Volksmusik (Blasmusik) zu pflegen,
b) Jungmusiker anzulernen und weiter auszubilden,
c) bei öffentlichen oder kirchlichen Festen oder sonstigen Anlässen
mitzuwirken. Über eine Teilnahme entscheidet der Vorstand.
Bei öffentlichen Festlichkeiten oder sonstigen öffentlichen Anlässen
kann auch der Gemeinderat eine Mitwirkung bestimmen.
d) Das gesellschaftliche und kulturelle Leben zu pflegen.
Die Musikkapelle ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Kapelle dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kapelle. Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Musikkapelle besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) Ehrenmitglieder,
c) fördernden Mitgliedern.
Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die vom Dirigenten als tauglich angesehen wird. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jungmusiker ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Zögling ist, wer noch nicht mehr als drei Jahre aktiver Musiker ist (siehe Bestimmungen des Blasmusikverbandes Ortenau e.V.)
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Kapelle und die Pflege der Blasmusik besonders verdient gemacht hat, oder wer über 50 Jahre alt ist und der Kapelle mindestens 25 Jahre aktiv angehörte. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Auf gleichem Weg kann auch ein langjähriger Vorsitzender wegen hervorragender Verdienste im Vorstand zum Ehrenvorstand und ebenso ein Dirigent zum Ehrendirigenten ernannt werden. Förderndes Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Das fördernde Mitglied zahlt einen Mindestbeitrag und hat dafür zu sämtlichen Veranstaltungen der Kapelle mit einer zweiten Person freien Eintritt. Der Mindestbeitrag beträgt ab dem heutigen Tage 30,00 Euro, kann jedoch von der Mitgliederversammlung bei Bedarf angepasst werden.
§ 4
Organe der Kapelle
(1) Organe der Kapelle sind:
a) der Präsident
b) der Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
(2) Präsident der Musikkapelle ist der jeweilige Bürgermeister der Gemeinde.
Der Präsident übernimmt die Repräsentation der Kapelle. Er ist vor allen
wichtigen Entscheidungen des Verwaltungsrates zu hören.
(3) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/r 1. Vorsitzenden,
b) dem/r 2. Vorsitzenden,
c) dem/r 3. Vorsitzenden
d) dem/r Dirigenten/in,
e) dem/r Schriftführer/in,
f) dem/r Protokollführer/in,
g) dem/r Rechner/in (Kassierer),
h) dem/r Jugendleiter/in,
i) mindestens 3 Verwaltungsräten/innen,
j) einem/r Jugendvertreter/in (Mindestalter 16 Jahre)
(4) Dem Vorstand können nur Mitglieder angehören, die mindestens 18 Jahre alt
sind.
Die einzige Ausnahme bildet der Jugendvertreter (s. Abs. (3) Buchstabe j).
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende sowie der 2. und 3.
Vorsitzende. Diese 3 Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein
vertretungsberechtigt.
§ 5
Verwaltung und Geschäftsführung
(1) Die Musikkapelle leitet und verwaltet sich selbst und bestimmt durch eigene
Wahl auch ihren Vorstand.
(2) Die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand
(3) Die Wahl des Vorstandes, außer Schriftführer, Protokollführer, Rechner und
Jugendleiter erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3
Jahren. Schriftführer, Protokollführer, Rechner und Jugendleiter werden nicht
gewählt. Sie werden jeweils von der Vorstandschaft bestellt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so erfolgt
eine Ersatzwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, soweit
die Sachlage keine außerordentliche Versammlung erforderlich macht.
(5) Scheidet der Schriftführer, Protokollführer, Rechner oder Jugendleiter aus, so
ist aus dem Rest der Vorstandsmitglieder vom Vorstand bis zur nächsten Wahl
ein Ersatzmann zu bestellen.
(6) Auf schriftlichen Antrag von 5 Vorstandsmitgliedern hat der 1. Vorsitzende
eine Vorstandssitzung innerhalb 8 Tagen einzuberufen.
(7) Es ist jedoch mindestens vierteljährlich eine Vorstandsitzung abzuhalten.
(8) Zur Beschlussfassung im Vorstand ist die Anwesenheit von mindestens der
Hälfte aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand beschließt mit
einfacher Mehrheit.
(9) Über jede Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer oder Protokollführer
ein Protokoll zu führen.
(10) Die Sitzungen werden jeweils vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
geleitet. Wichtige Beschlüsse sind der Kapelle bekannt zu geben.
(11) Die musikalische Leitung obliegt dem Dirigenten. Der Dirigent wird von der
Gemeinde im Einvernehmen mit dem Vorstand der Kapelle bestellt.
(12) Scheidet ein 1., 2. oder 3. Vorsitzender nach mindestens 10 jähriger Amtszeit
aus dem Vorstand aus, so kann er freiwillig weiterhin jeder Vorstandsitzung
beiwohnen. Er wirkt jedoch nur beratend mit und hat kein Stimmrecht.
(13) Eine von der Mitgliederversammlung verabschiedete Satzungsänderung ist
jedem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 6
Mitgliederversammlung und Wahlen
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung mit Wahlen findet alle drei Jahre statt.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kapelle. Sie ist
zuständig für:
a) die Beschlussfassung über Anträge,
b) die Entgegennahme des jährlich zu erstattenden Berichts des Vorsitzenden,
des Schriftführers, des Rechners und der Kassenprüfer,
c) die Entlastung des Vorstandes, wobei die des Rechners besonders zu
erfolgen hat
d) die Wahl des Vorstandes,
e) die Ernennung des Schriftführers, des Protokollführers und des Rechners
f) die Wahl der beiden Kassenprüfer
g) die Ernennung des Notenwartes und des Zeugwartes
h) die Ernennung des/r Jugendvertreter/in
i) die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen.
(3) In der Tagesordnung sind die in Ziffer (1), Buchstabe a) bis i) genannten
Punkte aufzuführen und ein Punkt „Verschiedenes“ anzuschließen.
(4) Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
schriftlich oder mündlich einzuladen.
(5) Aus den Reihen der Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung
gestellt werden. Die Anträge sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung
beim 1. Vorsitzenden einzureichen, haben den Gegenstand, über den
Beschluss gefasst werden soll anzugeben und müssen von mindestens 10
Mitgliedern unterschrieben sein.
(6) Jedes aktive Mitglied über 16 Jahren hat bei der Mitgliederversammlung eine
Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(7) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung in jedem
Falle beschlussfähig.
(8) Zur Durchführung der Wahlen bestimmt die Versammlung einen Wahlleiter,
welcher nicht Kandidat für ein Amt sein darf.
(9) Wahlen erfolgen geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn die Mehrheit
dies beantragt, wenn kein Mitglied widerspricht und wenn nur ein Kandidat
vorhanden ist.
(10) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(11) Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, eine unvermutete
Kassenprüfung vorzunehmen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu
berichten.
(12) Sämtliche Ämter werden ehrenamtlich, d.h. ohne Bezahlung ausgeführt.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Kapelle
teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen der Kapelle in jeder Hinsicht
wahrzunehmen, sie zu fördern und zu unterstützen.
(3) Jedes aktive Mitglied haftet für die ihm anvertrauten Gegenstände,
insbesondere Musikinstrumente, Uniformen und Noten. und ist verpflichtet,
diese Gegenstände in Ordnung zu halten. Jeder Benutzer haftet für einen
schuldhaft verursachten Schaden an den ihm überlassenen Gegenständen.
(4) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig und pünktlich die Proben
und Veranstaltungen der Kapelle zu besuchen, den Anordnungen des
Dirigenten oder Vorsitzenden Folge zu leisten, gegenseitig Rücksicht zu
nehmen und sich in der Kapelle ordentlich und kameradschaftlich zu
verhalten. Im Verhinderungsfalle hat eine frühzeitige Entschuldigung zu
erfolgen.
§ 8
Jugendausbildung
Das Anlernen von Jungmusikern und Jungmusikerinnen erfolgt durch den Dirigenten, den hierfür beauftragten aktiven Musikern der Kapelle oder geeigneten, von der Vorstandschaft hierfür bestimmten Personen und Institutionen.
§ 9
Ehrungen
(1) Die Ehrung von aktiven Mitgliedern erfolgt nach den Bestimmungen des
„Bundes Deutscher Blasmusikverbände e.V.“ und des „Blasmusikverbandes
Ortenau e.V.“ in Offenburg.
(2) Darüber hinaus wreden diese Mitglieder geehrt, die bereits 15 Jahre aktiv der
Musikkapelle Rust angehören. Diese Ehrungen finden vereinsintern in der
jeweiligen Jahreshauptversammlung statt.
(3) Zusätzliche Ehrungen von Mitgliedern behält sich die Musikkapelle unter
Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes vor.
(4) Beim Tode eines Mitgliedes soll eine würdige Totenehrung stattfinden.
(5) Soweit erforderlich erstellt der Vorstand eine Ehrenordnung.
§ 10
Verbandszugehörigkeit
Die Kapelle ist Mitglied des Blasmusikverbandes Ortenau e.V., Sitz Offenburg, dieser ist wiederum Mitglied vom Bund Deutscher Blasmusikverbände e. V., Sitz Freiburg.
§ 11
Vermögensangelegenheiten
(1) Alle Vermögensgegenstände, soweit diese von der Kapelle angeschafft
wurden und noch werden, sind Eigentum der Musikkapelle und werden von ihr
auch unterhalten und ergänzt.
(2) Die Verwaltung, Aufbewahrung und Pflege (Wartung etc.) erfolgt durch die
Kapelle. Die Kapelle hat ein Inventarverzeichnis zu führen.
(3) Den Musikern ist es untersagt, mit kapelleneigenen Instrumenten alleine oder
in Gruppen auf Straßen, Häfen, Lokalen etc. zu spielen, soweit dies nicht vom
Vorstand der Kapelle angeordnet oder genehmigt ist. Das Spielen von
Tanzmusik etc. in kleinen Gruppen muss ebenfalls vom Vorstand genehmigt
werden. Besonders in diesen Fällen sind die Musiker verpflichtet, sich
ordnungsgemäß zu betragen, wie es das Ansehen der Kapelle und ihr Ideal
erfordert.
(4) Die Kapelle führt eine eigene Kasse. Sie verwaltet diese Kasse in eigener
Verantwortung und erhält von der Gemeindeverwaltung einen vom
Gemeinderat festgesetzten Betrag zur Deckung ihrer Unkosten.
(5) Erlöse aus Eigenleistungen und Veranstaltungen sowie Zuwendungen von
Dritten sind in der Kasse ordentlich und nachweisbar zu führen und zu
verwalten. Ausgaben hieraus obliegen der Kapelle selbst. Sie sind jedoch nur
für die Kapelle und innerhalb der Kapelle zu verwenden und durch eine
ordentliche Kassenführung als Einnahme und Ausgabe nachzuweisen und in
der Mitgliederversammlung abzurechnen.
(6) Verantwortlich für die Kasse ist der Rechner.
§ 12
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder
durch Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich oder mündlich dem 1. Vorsitzenden zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit mindestens 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder aus der Kapelle ausgeschlossen werden und zwar:
a) bei Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung
der Anordnungen der Kapellenleitung oder des Dirigenten.
b) bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen der Kapelle, der eine
Schädigung ihres Ansehens zur Folge hat. Ebenso bei einem Verstoß gegen
den Vereinsfrieden, oder bei schuldhafter Beschädigung von
Kapelleneigentum, oder bei einer Weigerung, einen schuldhaft verursachten
Schaden zu ersetzen.
c) bei einem unehrenhaften Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb
der Kapelle.
(4) Das auszuschließende Mitglied ist vom Vorstand vor der Entscheidung zu
hören. Gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes kann das Mitglied
binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch beim Vorstand
einlegen. Die darauffolgende Entscheidung ist dann endgültig und ist
zuzustellen. Eine Einberufung der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
Der Vorstand kann im Einzelfall einen Schlichtungsausschuss bilden, der aus
dem 1., 2.,und 3. Vorsitzenden, dem Dirigenten, zwei Verwaltungsräten sowie
drei zu wählenden Mitgliedern aus der Kapelle besteht. Die drei zu wählenden
Mitglieder aus der Kapelle sind vom Vorstand aus den 10 ältesten Mitgliedern
der Kapelle auszuwählen.
(5) Jedes ausgeschiedene Mitglied bzw. dessen Erben haben die ihnen
überlassenen Gegenstände, insbesondere Instrumente, Uniformen und Noten
nach dem Ausscheiden an die Kapelle sofort und in einem ordnungsgemäßen,
gereinigten Zustand zurückzugeben. Die Kapelle kann ausgeschiedene
Mitglieder oder deren Erben erst entlasten, wenn die im Besitz befindlichen
Gegenstände zurückgegeben sind und für schadhaft zurückgegebene oder
verlorengegangene Gegenstände Ersatz geleistet wurde sowie auch sonstige
bestehende Verbindlichkeiten beglichen sind.
§ 13
Auflösung der Musikkapelle
Die Auflösung der Kapelle kann nur im Benehmen mit der Gemeinde und mit 3/4 Mehrheitsbeschluss sämtlicher Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung der Kapelle oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Musikkapelle an die Gemeinde Rust, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat
§ 14
Schlussbestimmungen
(1) Mit der vorstehend neu gefassten Satzung, welche in der
Generalversammlung vom 21. Januar 2006 beschlossen wurde, tritt die
bisherige Satzung vom 19.01.2002 außer Kraft.
(2) Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden
Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
Rust, den 21. Januar 2006
Der Vorstand